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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Grundrechte im Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 66. Der Bundeskanzler und die Bundesminister duerfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehoeren. Berlin, 08.01.2015. Copyright: Thomas Trutschel/ photothek.net
Abgeordnete im Bundestag
Abgeordnete im Bundestag . Berlin , Deutschland . 06.03.2008 , KEIN MODEL RELEASE vorhanden , NO MODEL RELEASE , Copyright: Thomas Koehler/ photothek.net
Abgeordnete im Bundestag
Abgeordnete beim Plenum im Bundestag , im hinteren Bildteil die Fraktion der FDP . Berlin , Deutschland . 14.02.2008 , KEIN MODEL RELEASE vorhanden , NO MODEL RELEASE , Copyright: Thomas Koehler/ photothek.net